Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt mindestens 300 Hektar zusammenhängende Fläche, wobei (nach LJG-NRW) diese Größe auf Antrag bei der Unteren Jagdbehörde auf 150 Hektar verringert werden kann.
Grundeigentümer im Außenbereich und Waldbesitzer bekommen über die Untere Jagdbehörde Kontakt zu der zuständigen Jagdgenossenschaft. Die Untere Jagdbehörde ist angesiedelt beim Landrat, für Heiligenhaus beim Kreis Mettmann. Die Ämter für Forstwirtschaft sind in diesem Zusammenhang keine Unteren Jagdbehörden. Im Übrigen achtet die Untere Jagdbehörde darauf, dass alle betreffenden Grundeigentümer auch Mitglieder in einer Jagdgenossenschaft sind. Grundlage für ihr Handeln ist § 1 BbJagdG, der die ordnungsgemäße Wildbewirtschaftung sichert.
Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sich aus den Grundstückseigentümern zusammensetzt, deren Flächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Die Jagdgenossenschaft Heiligenhaus führt nach dem BbJagdG eine Satzung. Diese beinhaltet neben dem Jagdvorstand auch, wer die Jagd ausüben darf. Die Gemeinschaft der Jagdgenossen (Grundeigentümer) entscheidet, wer die bejagbaren Fläche der Stadt Heiligenhaus als Jagdpächter bejagen darf.
Für den Grundeigentümer ergibt sich durch die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft eine Möglichkeit, aktiv Einfluss auf die Jagdbewirtschaftung auf seinen Flächen zu nehmen.