Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Stadt Heiligenhaus hat am 25. April 2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Heiligenhaus ist gemäß § 7 Absatz 1 LJG-NRW eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen „Jagdgenossenschaft Heiligenhaus“ und hat ihren Sitz in Heiligenhaus.
(1) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst gemäß § 8 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJG) mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke alle Grundflächen der Stadt Heiligenhaus.
(2) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird begrenzt durch die Stadtgrenzen der Stadt Heiligenhaus.
Das Gebiet der Jagdgenossenschaft umfasst die jagdlich nutzbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, deren Eigentümer der Jagdgenossenschaft als Mitglieder angehören.
(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer der Grundflächen, die das Gebiet der Jagdgenossenschaft bilden. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören gemäß § 9 Abs. 1 BJG insoweit der Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größen ausgewiesen werden. Das Jagdkataster ist fortzuführen; durch Eigentumswechsel eingetretene Änderungen, hat der Erwerber dem Jagdvorstand nachzuweisen.
(3) Eine Anschriftenliste aller Jagdgenossen liegt zur Einsichtnahme beim Jagdvorsteher.
(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach Maßgabe des geltenden Rechts unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der jagdlichen Belange alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben.
(2) Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 BJG der Ersatz des Wildschadens, der an den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken entsteht.
Die Organe der Jagdgenossenschaft sind
1. die Genossenschaftsversammlung und
2. der Jagdvorstand.
Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder der Jagdgenossenschaft berechtigt. Sie können sich durch ihre gesetzlichen Vertreter oder nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 dieser Satzung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Jagdvorsteher zu Beginn der Versammlung vorzulegen.
(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und deren Änderungen. Sie wählt
a) den Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) und seinen Stellvertreter;
b) zwei Beisitzer;
c) einen Schriftführer;
d) einen Kassenführer;
e) zwei Rechnungsprüfer.
(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt weiterhin über
a) den jährlichen Haushaltsplan;
b) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers;
c) die Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks;
d) die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks;
e) das Verfahren und die Bedingungen für den Abschluss von Jagdpachtverträgen;
f) die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung;
g) die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge;
h) die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks;
i) den Zeitpunkt der Ausschüttung des Reinertrages aus der Jagdnutzung;
j) die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplanes;
k) die Beanstandung von Beschlüssen durch den Jagdvorstand;
l) die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes gemäß § 12 Abs. 5 dieser Satzung;
m) die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Jagdvorstandes, den Schriftführer, den Kassenführer und die Rechnungsprüfer.
(3) Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben c), d), e), f), g), h) und i) können im Einzelfall durch Beschluss auf den Jagdvorstand übertragen werden.
(4) Die Genossenschaftsversammlung kann den Jagdvorstand ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Stadtkasse Heiligenhaus zu übertragen. Mit der Wirksamkeit des Vertrages entfällt die Wahl eines Kassenführers.
(1) Die Genossenschaftsversammlung ist vom Jagdvorsteher wenigstens alle 4 Jahre einzuberufen. Der Jagdvorsteher muss die Genossenschaftsversammlung auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Jagdgenossen die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt.
(2) Die Genossenschaftsversammlung soll möglichst am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. Sie ist öffentlich, soweit nicht durch Beschluss die Öffentlichkeit für die Beratung bestimmter Angelegenheiten ausgeschlossen wird.
(3) Die Einladung zur Genossenschaftsversammlung ergeht durch ortsübliche Bekanntmachung. Sie muss mindestens zwei Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten.
(4) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, kann ein anderer Versammlungsleiter bestellt werden.
(5) Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können Beschlüsse nach § 8 Abs. 1 bis 4 nicht gefasst werden.
(6) Zu der Genossenschaftsversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig schriftlich einzuladen.
(1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen gemäß § 9 Abs. 3 BJG sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.
(2) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft werden durch öffentliche Abstimmung gefasst. Die Genossenschaftsversammlung kann auf Antrag von mindestens 3 Jagdgenossen, die zusammen mindestens ein Zehntel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft vertreten müssen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten eine schriftliche Abstimmung beschließen; das gilt nicht für Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung nach § 10 Abs. 3 BJG. Über die Einzelheiten der schriftlichen Abstimmung ist von den Mitgliedern des Jagdvorstandes und den Stimmzählern Verschwiegenheit zu wahren; die Unterlagen sind vom Jagdvorstand mindestens ein Jahr lang, im Falle der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens aufzubewahren.
(3) Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Miteigentümer und Gesamthandseigentümer eines zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstücks können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; sie haben dem Jagdvorstand schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen.
(4) Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens einen Jagdgenossen vertreten, wobei sich in der Genossenschaftsversammlung kein Jagdgenosse durch einen anderen Jagdgenossen vertreten lassen kann. Die von einem Bevollmächtigten vertretene Grundfläche darf einschließlich seiner eigenen Grundfläche ein Drittel der Gesamtfläche des Gebiets der Jagdgenossenschaft nicht überschreiten.
(5) Ein Jagdgenosse oder ein Bevollmächtigter ist von der Abstimmung entsprechend § 34 BGB ausgeschlossen, kann sich nicht vertreten lassen und auch keinen anderen vertreten, wenn sich die Beschlussfassung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder auf einen Rechtsstreit zwischen der Jagdgenossenschaft und ihm selbst bezieht. Das Mitwirkungsverbot gilt jedoch für den Fall nicht, dass eine Jagdgenossin oder ein Jagdgenosse, die oder der die Ausübung der Jagd von der Jagdgenossenschaft pachten möchte, selbst an der Abstimmung über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages teilnimmt oder eine Stellvertretung hierzu bevollmächtigt (§ 7 Abs. 7 des Landesjagdgesetzes). Als Vorstandsmitglied darf eine Jagdgenossin oder ein Jagdgenosse nicht an Verträgen mit sich selbst mitwirken.
(6) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss auch hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde. Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Genossenschaftsversammlung zur Billigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft zu unterrichten.
(2) Wählbar für den Jagdvorstand ist
– jeder Jagdgenosse, der volljährig und geschäftsfähig ist; ist eine Personengemeinschaft
oder eine juristische Person Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch deren
gesetzliche Vertreter wählbar,
– jede volljährige und geschäftsfähige Person.
(3) Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Falle beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Genossenschaftsversammlung stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist.
(4) Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt wie der Jagdvorstand; Absatz 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(5) Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so ist in diesem Falle für den Rest der Amtszeit in der nächsten Genossenschaftsversammlung ein neues Mitglied in den Jagdvorstand zu wählen. In gleicher Weise ist eine Ersatzwahl vorzunehmen, wenn ein stellvertretendes Mitglied des Jagdvorstandes oder ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.
(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gemäß § 9 Abs. 2 BJG gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft und ist hierbei an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen müssen unbeschadet der Regelung in Absatz 4 Satz 2 alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln.
(2) Der Jagdvorstand hat die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm
a) die Feststellung und Ausführung des Haushaltsplans;
b) die Anfertigung der Jahresrechnung;
c) die Überwachung der Schrift- und Kassenführung;
d) die Verteilung der Erträge an die einzelnen Jagdgenossen;
e) die Feststellung der Umlagen der einzelner Mitglieder;
f) die Erteilung von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen.
(3) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(4) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Jagdvorsteher zusammen mit einem Beisitzer entscheiden.
(5) Zu Entscheidungen gemäß Absatz 4 hat der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.
(6) Solange die Jagdgenossenschaft keinen vollständigen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 BJG in Verbindung mit § 7 Abs. 7 LJG-NRW vom Rat der Stadt Heiligenhaus wahrgenommen. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft.
(7) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig.
(1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.
(2) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Jagdvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich. Der Schriftführer und der Kassenführer sollen an den Sitzungen teilnehmen; sie sind zu den Sitzungen einzuladen.
(4) Der Jagdvorstand kann Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, die das geltende Recht verletzen, innerhalb einer Woche beanstanden. Ist ein Beschluss beanstandet worden, so ist innerhalb eines Monats nach der Beanstandung eine Genossenschaftsversammlung durchzuführen.
(5) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse des Jagdvorstandes zu unterrichten.
(6) Der Jagdvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.
(2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Genossenschaftsversammlung zur Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers vorzulegen ist.
(3) Die Rechnungsprüfer werden jeweils im Voraus für 4 Jahre bestellt; einmalige Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand als Mitglied oder Stellvertreter angehört oder ein anderes Amt für die Jagdgenossenschaft innehat oder wer zu einem Funktionsträger in einer Beziehung der in § 12 Abs. 3 bezeichneten Art steht.
(4) Im Übrigen finden für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einschließlich der Rechnungsprüfung die für die Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(5) Beim Verlust der Eigenschaft als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ist das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Jagdgenossenschaft zu liquidieren und entsprechend § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes auf die Mitglieder zu verteilen.
(1) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinne des § 11 Abs. 4 BJG.
(2) Einnahme- und Ausgabeanordnungen der Jagdgenossenschaft sind vom Jagdvorsteher und einem Beisitzer zu unterzeichnen.
(3) Kassenführer kann nicht sein, wer zur Unterschrift von Kassenanordnungen befugt ist.
(4) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Sie sind bis zu ihrer Verwendung verzinslich anzulegen. Durch den Beschluss über die Bildung von Rücklagen oder die anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch des Jagdgenossen, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung gemäß § 10 Abs. 3 BJG nicht berührt.
(5) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabweisbar notwendig ist.
Die Satzung und Änderungen der Satzung sind mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Dauer von zwei Wochen im Rathaus der Stadt Heiligenhaus öffentlich auszulegen. Die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung sind entsprechend § 13 der Hauptsatzung der Stadt Heiligenhaus vom 19.02.1990 durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den Kreis Mettmann bekannt zu machen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt gleichzeitig die bisherige Satzung in der Fassung der Änderung vom 10. Mai 1999 außer Kraft.
(3) Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Jagdvorstandes, der in der Genossenschaftsversammlung vom 25. April 2024 gewählt wurde, endet mit dem 31. März 2029; § 11 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
(4) Der erste Haushaltsplan nach § 8 Abs. 2 Buchstabe a) ist für das Geschäftsjahr 2024/2025 aufzustellen; die erste Rechnungsprüfung nach den Vorschriften dieser Satzung ist für das Geschäftsjahr 2024/2025 vorzunehmen.
Die vorstehende Satzung der Jagdgenossenschaft Heiligenhaus vom 25. April 2024 wird von mir gemäß § 7 Abs. 2 LJG-NW genehmigt.
Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Mettmann am 15. Juni 2024 in Kraft.
Laden Sie sich die Satzung hier als PDF-Dokument herunter.