Wildunfälle sind nicht immer vermeidbar, jedoch wird das Risiko erheblich minimiert, wenn man in wildreichen Gebieten immer auf genügend Abstand zum Vordermann achtet und bremsbereit fährt, denn vielleicht muss dieser wegen Wild auf der Fahrbahn plötzlich abbremsen.
Weiterhin sollte man unbedingt die Wildwechselschilder beachten, denn sie stehen tatsächlich nur dort, wo mit starkem Wildwechsel zu rechnen ist. In ländlichen Regionen auf den Außerortsstraßen stets die Fahrbahnränder beobachten und den Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand einhalten. Da die Tiere oft in Rudeln auftreten, sollte man immer mit mehreren Tieren rechnen, die die Straße auf dem kürzesten Weg überqueren wollen. Oft flüchten die Tiere auf der Straße vor dem Fahrzeug her.
Die Geschwindigkeit sollte man deutlich verringern und bei Dämmerung/Dunkelheit die Scheinwerfer des Fahrzeuges auf Fahrlicht abblenden, sobald man Wild auf bzw. neben der Straße wahrnimmt. Durch das Fernlicht wird das Wild geblendet, es bleibt möglicherweise regungslos stehen oder rennt blindlings auf die Lichtquelle zu. Keinesfalls sollte man waghalsige Ausweichmanöver starten, um einen Zusammenstoß mit Wild zu vermeiden.
Steht ein unvermeidbarer Zusammenstoß mit dem Wild bevor, sollte man die Lenkung festhalten und versuchen die Fahrtrichtung beizubehalten. Eine Vollbremsung nur dann durchführen, wenn kein Auffahrunfall mit einem nachfolgenden Fahrzeug droht.
Kein Ausweichen, wenn Gefahr für den Gegenverkehr besteht oder die Gefahr droht, gegen einen Baum zu prallen oder im Straßengraben zu landen. Es gilt möglichst Ruhe zu bewahren und sich bewusst auf den Crash einzustellen. Kommt es trotz erhöhter Vorsicht zu einem Zusammenstoß mit dem Wildtier, sofort anhalten und die Unfallstelle sichern, indem man das Warnblinklicht einschaltet, das Warndreieck in ausreichendem Abstand zur Unfallstelle aufstellt und bei Dunkelheit zusätzlich die Fahrzeugbeleuchtung einschaltet.
Mitgeführte Warnwesten sollte man baldmöglichst anziehen und vorhandene Warnleuchten in ausreichendem Abstand aufstellen. Zunächst den verletzten Personen helfen und „Erste Hilfe“ leisten, dann über Notruf die Polizei über den Verkehrsunfall benachrichtigen.
Sofern dies möglich ist, das tote Tier zur Vermeidung von Folgeunfällen an den Randstreifen schaffen. Wegen der Tollwutgefahr das Tier nicht mit bloßen Händen anfassen.
Durch falsch verstandene Tierliebe nicht das verletzte Tier berühren und sich dadurch unnötig in Gefahr begeben. Sofern das Wild nach dem Zusammenstoß weiterläuft bzw. sich von der Unfallstelle entfernt, sollte man sich die Fluchtstelle und Fluchtrichtung merken, damit durch einen Jäger eine schnelle Suche nach dem verletzten Wild erfolgen kann. Keinesfalls sollte man das Wild mitnehmen. Spuren zu beseitigen, bevor die Polizei den Wildunfall aufgenommen hat, wird die Beweispflicht des Zusammenstoßes erheblich erschweren.
Die Polizei wird bei Kenntnis über den Wildunfall den zuständigen Jagdausübungsberechtigten informieren, sofern nicht selbst durch den Unfallbeteiligten eine entsprechende Benachrichtigung vorgenommen wurde.
Die nicht zum Zwecke der Ablieferung erfolgte Mitnahme von überfahrenem Wild erfüllt den Tatbestand des § 292 StGB (Jagdwilderei) und damit eines Vergehens. Da das Delikt nur vorsätzlich begangen werden kann, kann straflos ausgehen, wer in einem dem Vorsatz ausschließendem Tatbestandsirrtum handelt, so z. B. ein Kraftfahrer, der irrtümlich annimmt, ein durch einen Unfall getötetes Wild unterliege nicht dem Jagdrecht.
Personen, die – ohne an der Jagdwilderei beteiligt gewesen zu sein – solches Wild ankaufen oder verarbeiten, können sich als Hehler im Sinne des § 259 StGB strafbar machen.
Polizei Heiligenhaus
Hauptstraße 294
42579 Heiligenhaus
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